Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Ein holpriges Wort, dahinter steckt jedoch die Absicht, Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Auch Stiegeler setzt die TKG-Novelle, so wird die Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes in der Branche bezeichnet, zum 1. Dezember 2021 um. Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden pünktlich an alle Bestandskunden verschickt. Doch was hat sich eigentlich konkret geändert? Und was bedeutet das für Stiegeler-Kunden? Wir schaffen einen Überblick in den wichtigsten Bereichen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes bringt neue Regeln – und zwar für alle Verträge, egal ob der Vertrag vor dem 1. Dezember 2021 oder danach abgeschlossen wurde.
- Dazu zählen u. a.: kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen, ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite und Entschädigungen in verschiedenen Fällen.
Die wichtigsten Änderungen – eine Übersicht
- Verständliche Zusammenfassung vor Abschluss eines neuen Vertrags
Zukünftig wird vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung gestellt. Diese enthält folgende Informationen:- die Kontaktdaten des Anbieters,
- wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
- Aktivierungsgebühren,
- und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung.
- Vertragslaufzeit und Kündigung
Neue Verträge werden, wie bisher auch, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Danach gibt es keine automatische Verlängerung mehr um 12 Monate. Wird der Vertrag nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so wird dieser auf unbestimmte Zeit, mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat, weitergeführt. Anders gesagt: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ein Vertrag monatlich kündbar.
Außerdem ist das Angebot eines Tarifs mit einer kürzeren, 12-monatigen Vertragslaufzeit verpflichtend. Der Preis für diesen Tarif darf über dem Tarif mit der 24-monatigen Laufzeit liegen. - Information zum optimalen Tarif
Kunden werden einmal jährlich über den optimalen Tarif auf Basis des aktuell gebuchten Tarifs informiert. - Möglichkeiten für Kündigung oder Minderung
Bekommt ein Kunde nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung gestellt und ist der Internetanschluss regelmäßig bzw. besonders deutlich zu langsam, dann sieht das Gesetz Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor. Basis bilden die sogenannten Produktinformationsblätter, die den Vertragsunterlagen beigefügt bzw. auch auf der Stiegeler-Website einsehbar sind. Sie enthalten die Details, welche Geschwindigkeit je Tarif mindestens und normalerweise zur Verfügung stehen. Die Einschränkung muss nachgewiesen werden, u. a. über eine korrekte Messung via Netzwerkkabel. Hierfür kann die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur genutzt werden. - Umzug
Wenn die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, kann der Vertrag mit einmonatiger Frist gekündigt werden – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Bei gleichbleibender Leistung erfolgt keine Verlängerung der Vertragslaufzeit durch den Umzug, stattdessen darf eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Diese lag bislang und wird auch in Zukunft bei 79 € liegen. - Entschädigungen bei Störungen des Anschlusses
Im Falle einer Störung (Totalausfall) haben die Kunden das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter darüber informieren.
Ab dem 3. Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Kunden bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses sogar eine Entschädigung zu:- für den 3. und 4. Tag: 10% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro
- ab dem. 5. Tag: 20% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro
- Entschädigungen für versäumte Kundendienst- oder Installationstermine
Werden Kundendienst- oder Installationstermine durch das Verschulden des Anbieters versäumt, können Kunden 20% des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro, verlangen. - Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50% des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. So ist man bis zum erfolgreichen Wechsel telefonisch erreichbar bzw. ans Internet angeschlossen.- Wird der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu – und zwar 20% des vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro.
- Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu.
- Sperre bei Zahlungsverzug
Bei einem Zahlungsverzug von mindestens 100 Euro darf eine Sperre des Kunden erfolgen. Dieser Betrag lag bisher bei 75 Euro.
Zusammenfassung
Die Umsetzung der TKG-Novelle war komplex und der Gesetzgeber hat noch nicht alle Konsequenzen, die das neue TKG auslöst, abgearbeitet. Außerdem ist gerade z. B. die Vertragszusammenfassung gut gemeint, aber bei Stiegeler genauso übersichtlich wie zum Beispiel die bisherige Auftragsbestätigung. In der Folge müssen nun noch mehr Dokumente gelesen werden. Das neue TKG bringt aus Stiegeler-Sicht aber weitestgehend positive Änderungen für Kundinnen und Kunden mit sich. Es enthält gute Ansätze, um z. B. die Hemmschwelle beim Abschluss von Internetverträgen und einem Anbieterwechsel zu senken. Grundsätzlich war Stiegeler bislang gerade im Bereich von Entschädigungen schon großzügiger, als jetzt gesetzlich verankert. Für Kundinnen und Kunden ist es dennoch von Vorteil, im Fall der Fälle die genauen Rechte zu kennen.